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§1 Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen „Förderverein Industrielles Management
an der Universität Hamburg“, abgekürzt „FIM“. Er hat seinen Sitz
in Hamburg und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg
eingetragen werden.
§2 Zweck
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit dadurch
selbstlos zu fördern, dass er den Arbeitsbereich Industrielles
Management an der Universität Hamburg in jeglicher Beziehung
unterstützt und ihm Mittel für die Erfüllung seiner Aufgaben in
Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre
und Industriebetriebslehre, u.a. zur Durchführung von Forschungsvorhaben
und wissenschaftlichen Veranstaltungen, zur Verfügung stellt.
(2)
Mittel des Vereins dürfen nur
zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins können
natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen
des privaten und des öffentlichen Rechtes, insbesondere Verbände
und Institutionen werden. Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied
in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
entscheidet.
(2)
Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod oder Liquidation, durch Austritt oder Ausschluss aus
dem Verein.
(3)
Der Austritt kann schriftlich
gegenüber dem Vorstand mit dreimonatiger Frist zum Ablauf eines
Geschäftsjahres erfolgen.
(4)
Die Mitgliederversammlung kann
den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn das Mitglied durch
sein Verhalten den Verein bewusst schädigt. Im Falle längerer Beitragsrückstände
ist hierzu der Vorstand befugt.
§4
Beiträge
(1)
Der Verein beschafft seine Mittel
durch Jahresbeiträge und sonstige Zuwendungen.
(2)
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
jährliche Mindestbeiträge zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes gestaffelt für
-
natürliche
Personen,
-
juristische
Personen, Personengesellschaften,
-
Verbände
und Institutionen
beschlossen werden. Eine Beitragsstaffelung innerhalb dieser Mitgliedergruppen
ist zulässig. Daneben ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Verbänden
und Institutionen über den Jahresbeitrag hinaus einen Sonderbeitrag
nach dem jeweiligen Haushaltsbedarf vereinbaren kann.
§5
Organe
Vereinsorgane
sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, einem Stellvertreter und mindestens zwei weiteren
Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2)
Die Amtsdauer beträgt in der
Regel vier Jahre, jedoch scheidet alljährlich der jeweils Dienstälteste
der Vorstandsmitglieder aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Als
Dienstalter eines jeden Vorstandsmitglieds zählt die Zeit von seiner
letzten Wahl an. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Los. Wiederwahl
ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder im Laufe ihrer Amtszeit
aus, so besteht der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung
aus den verbleibenden Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch
eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jedoch erforderlich,
wenn sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter vorzeitig
ausgeschieden sind.
(3)
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten, jeder
für sich allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§7
Aufgaben des Vorstandes
Der
Vorstand beschließt über die Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen
des von der Mitgliederversammlung festgestellten Haushaltsplanes.
§8
Beschlussfassung des Vorstandes
(1)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
in Sitzungen, zu denen der das Fach Industrielles Management
an der Universität Hamburg vertretende Hochschullehrer eingeladen
wird. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder,
darunter der Vorsitzende und sein Stellvertreter, anwesend sind,
und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2)
Die Einberufung und Leitung
der Sitzungen, die nach Bedarf zu erfolgen haben, obliegt dem Vorsitzenden,
im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter.
(3)
Die Beschlüsse des Vorstandes
sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern
zu unterzeichnen.
§9
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung tritt
jedes Jahr mindestens einmal, und zwar möglichst im ersten Halbjahr
zusammen. Sie wird vom Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung
unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen
und vom Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall von seinem
Stellvertreter, geleitet. Auf rechtzeitigen Antrag von mindestens
drei Mitgliedern müssen die von ihnen angegebenen Beratungsgegenstände
angekündigt werden.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist
zuständig für:
1.
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
2.
Wahl und Abberufung von Förderbeiratsmitgliedern
3.
Wahl und Abberufung von Kassenprüfern
4.
Entgegennahme des vom Vorstand
zu erstellenden Geschäftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
und des Berichtes der Kassenprüfer
5.
Entgegennahme der Jahresabrechnung
6.
Erteilung der Entlastung der
Vorstandsmitglieder
7.
Feststellung des Haushaltsplanes
für das nächste Geschäftsjahr
8.
Festsetzung der Beiträge
9.
Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins
(3)
Die Mitglieder können sich durch
Bevollmächtigte mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, jedoch
darf ein Bevollmächtigter nicht mehr als drei Mitglieder vertreten.
(4)
Die Beschlüsse werden grundsätzlich
mit einfacher Mehrheit der Erschienenen/ Vertretenen gefasst, jedoch
bedarf die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen.
(5)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Versammlungsleiter
und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
§10
Förderbeirat
(1)
Es wird ein Förderbeirat gebildet.
(2)
Der Förderbeirat besteht aus
dem Vorstand und in der Regel aus weiteren zwölf Mitgliedern. In
ihm sollen möglichst unterschiedliche Industriezweige vertreten
sein. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes oder, falls
dieser verhindert ist, sein Stellvertreter. Zu den Sitzungen des
Förderbeirats wird der das Fach Industrielles Management
an der Universität Hamburg vertretende Hochschullehrer eingeladen.
(3)
Die Dauer der Zugehörigkeit
der gewählten Mitglieder des Förderbeirats beträgt vier Jahre. Wiederwahl
ist zulässig.
(4)
Der Förderbeirat soll den Arbeitsbereich
Industrielles Management an der Universität Hamburg bei der
Konzeption von Forschungsvorhaben, Kooperationsvorhaben mit der
Praxis und Vortragsveranstaltungen beraten und unterstützen.
§11
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12
Auflösung
(1)
Die Auflösung kann erstmalig
nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mehr
als die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Wird
diese Mitgliederzahl nicht erreicht, so kann jede weitere Versammlung
mit der Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen,
worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(2)
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so fällt sein
Vermögen an die Universität Hamburg mit der Auflage, es dem Arbeitsbereich
Industrielles Management an der Universität Hamburg zur Verfügung
zu stellen oder – falls dieser nicht mehr besteht – zur Förderung
der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre in Forschung und Lehre
zu verwenden.
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