Satzung

 
 
§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Industrielles Management an der Universität Hamburg“, abgekürzt „FIM“. Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden.  


§2 Zweck   

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit dadurch selbstlos zu fördern, dass er den Arbeitsbereich Industrielles Management an der Universität Hamburg in jeglicher Beziehung unterstützt und ihm Mittel für die Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Allgemeinen Betriebs­wirtschaftslehre und Industriebetriebslehre, u.a. zur Durchführung von Forschungs­vorhaben und wissenschaftlichen Ver­an­staltungen, zur Verfügung stellt.  

(2)   Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes, insbesondere Verbände und Institutionen werden. Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

(2)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation, durch Austritt oder Aus­schluss aus dem Verein.

(3)   Der Austritt kann schriftlich gegenüber dem Vorstand mit dreimonatiger Frist zum Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgen.

(4)   Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn das Mitglied durch sein Verhalten den Verein bewusst schädigt. Im Falle längerer Beitragsrückstände ist hierzu der Vorstand befugt.


§4 Beiträge

(1)   Der Verein beschafft seine Mittel durch Jahresbeiträge und sonstige Zuwen­dungen.

(2)   Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährliche Mindestbeiträge zu entrichten, die von der Mit­glieder­versammlung auf Vorschlag des Vorstandes gestaffelt für

-          natürliche Personen,  

-          juristische Personen, Personengesellschaften,

-          Verbände und Institutionen

beschlossen werden. Eine Beitragsstaffelung innerhalb dieser Mitgliedergruppen ist zulässig. Daneben ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Verbänden und Institutionen über den Jahresbeitrag hinaus einen Sonderbeitrag nach dem jeweiligen Haushalts­bedarf vereinbaren kann.


§5 Organe

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§6 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2)   Die Amtsdauer beträgt in der Regel vier Jahre, jedoch scheidet alljährlich der jeweils Dienstälteste der Vorstandsmitglieder aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Als Dienstalter eines jeden Vorstandsmitglieds zählt die Zeit von seiner letzten Wahl an. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den verbleibenden Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Mitglieder­versammlung ist jedoch erforderlich, wenn sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden sind.

(3)   Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten, jeder für sich allein, den Verein gerichtlich und außer­gerichtlich.


§7 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen des von der Mitgliederversammlung festgestellten Haushaltsplanes.


§8 Beschlussfassung des Vorstandes

(1)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der das Fach Industrielles Management an der Universität Hamburg vertretende Hochschul­lehrer eingeladen wird. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende und sein Stellvertreter, anwesend sind, und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2)   Die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die nach Bedarf zu erfolgen haben, obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter.

(3)   Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.


§9 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr mindestens einmal, und zwar möglichst im ersten Halbjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und vom Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet. Auf rechtzeitigen Antrag von mindestens drei Mitgliedern müssen die von ihnen angegebenen Beratungsgegenstände angekündigt werden.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1.      Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

2.      Wahl und Abberufung von Förderbeiratsmitgliedern

3.      Wahl und Abberufung von Kassenprüfern

4.      Entgegennahme des vom Vorstand zu erstellenden Geschäftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr und des Berichtes der Kassenprüfer

5.      Entgegennahme der Jahresabrechnung

6.      Erteilung der Entlastung der Vorstandsmitglieder

7.      Feststellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr

8.      Festsetzung der Beiträge

9.      Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(3)   Die Mitglieder können sich durch Bevollmächtigte mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, jedoch darf ein Bevollmächtigter nicht mehr als drei Mitglieder vertreten.

(4)   Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Erschienenen/ Vertretenen gefasst, jedoch bedarf die Beschlussfassung über Satzungs­änderungen und die Auflösung des Vereins einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen.

(5)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken zu proto­kollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.


§10 Förderbeirat

(1)   Es wird ein Förderbeirat gebildet.

(2)   Der Förderbeirat besteht aus dem Vorstand und in der Regel aus weiteren zwölf Mitgliedern. In ihm sollen möglichst unterschiedliche Industriezweige vertreten sein. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes oder, falls dieser verhindert ist, sein Stellvertreter. Zu den Sitzungen des Förderbeirats wird der das Fach Industrielles Management an der Universität Hamburg vertretende Hochschullehrer eingeladen.

(3)   Die Dauer der Zugehörigkeit der gewählten Mitglieder des Förderbeirats beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4)   Der Förderbeirat soll den Arbeitsbereich Industrielles Management an der Universität Hamburg bei der Konzeption von Forschungsvorhaben, Kooperationsvorhaben mit der Praxis und Vortrags­veranstaltungen beraten und unterstützen.


§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§12 Auflösung

(1)   Die Auflösung kann erstmalig nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Wird diese Mitgliederzahl nicht erreicht, so kann jede weitere Versammlung mit der Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(2)   Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so fällt sein Vermögen an die Universität Hamburg mit der Auflage, es dem Arbeitsbereich Industrielles Management an der Universität Hamburg zur Verfügung zu stellen oder – falls dieser nicht mehr besteht – zur Förderung der Fachrichtung Betriebswirtschafts­lehre in Forschung und Lehre zu verwenden.

 
Uni Hamburg   -   Fachbereich 03   -   Sitemaster

elbphase.net